Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.
1.2 Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
2.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und Datenträgern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwenden. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf er unserer ausdrücklichen Zustimmung.
2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen, sondern als bloße Produktbeschreibungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Preise und Zahlung
3.1 Sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt, gelten unsere Preise für Warenlieferungen abgängig Lager zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Umsatzsteuer, Fracht, Zoll und sonstiger Auslagen und Spesen.
3.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, eine Woche nach Lieferung ohne jeden Abzug fällig. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen voraus.
4.2 Wenn nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist, gelten die von uns angegebenen Fristen und Termine stets nur annähernd. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, behördliche Maßnahmen oder nicht ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Ab-nahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug oder wird uns eine Lieferung unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
5. Erfüllungsort, Gefahrübergang
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Münster, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der nachfolgend geregelte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller derzeitigen und künftigen Forderungen, die uns gegen den Kunden aus der mit ihm bestehenden Lieferbeziehung zustehen (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
6.2 Die an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die gelieferte Ware sowie die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
6.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 6.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung und wir erwerben als Hersteller i.S.d. § 950 BGB unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt uns der Kunde zur Sicherheit bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache.
6.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungs-ansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
6.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde.
6.8 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
6.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware herauszuverlangen (Verwertungsfall). In der zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird von uns ausdrücklich erklärt.
7. Mängelhaftung, Untersuchungspflicht
7.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Ware beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Schadens- ersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits verjähren ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen einer Woche nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegen-stände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Wir können verlangen, dass uns ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei zurückgesendet wird. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versand-weges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl, die innerhalb angemessener Frist zu treffen ist, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.4 Beruht ein Mangel auf einem Verschulden unsererseits, kann der Kunde unter den in Abschnitt 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen („Haftung auf Schadens-ersatz wegen Verschuldens“) bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7.5 Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8. Schutzrechte
8.1 Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
8.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des Abschnitts 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
8.3 Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziffer 8.2 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war
oder – beispielsweise aufgrund einer Insolvenz – aussichtslos ist.
9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
9.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts 9 eingeschränkt.
9.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.3 Soweit wir gemäß Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
9.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Mio. EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
9.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.7 Die Einschränkungen dieses Abschnitts 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Schlussbestimmungen
10.2 Die Beziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
10.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
10.1 Ist der Kunde Kaufmann oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Münster Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(Stand: September 2020)